Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 19.02.1991

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   BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91   

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BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91 (https://dejure.org/1991,530)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.1991 - 1 BvR 227/91 (https://dejure.org/1991,530)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 227/91 (https://dejure.org/1991,530)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grenzen - Verfassungsrechtliche - Eigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Bestandschutz; Auslegung; Verwertungskündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsrechtliche Grenzen des § 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 382
  • NJW 1992, 361
  • MDR 1992, 375
  • WM 1992, 28
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine sog. Verwertungskündigung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Februar 1989 (BVerfGE 79, 283 (289 ff.) [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87]) zu § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB entschieden, daß grundsätzlich auch der Verkauf des vermieteten Objekts als Verwertung anzusehen ist, die eine Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen kann.

    So wenig der Eigentümer als Vermieter einen Anspruch hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen (vgl. BVerfGE 71, 230 (250)), so wenig hat er bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung (vgl. BVerfGE 79, 283 (289 f.) [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87]).

    In die Substanz des Eigentums kann aber die Handhabung von Kündigungsschutzvorschriften, wie des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB, jedenfalls dann eingreifen, wenn sie den Verkauf als wirtschaftlich sinnlos erscheinen läßt (vgl. BVerfGE 79, 283 (290) [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87]).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Diese werden nicht in Frage gestellt, wenn das Grundeigentum nicht als ein prinzipiell jede mögliche und wirtschaftlich vernünftige Nutzung umfassendes Recht angesehen wird (vgl. BVerfGE 58, 300 (334) [BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Allerdings fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums (vgl. BVerfGE 42, 263 (295); 50, 290 (341) [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]).
  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Gemessen an diesen Grundsätzen läßt das Urteil des Landgerichts keine Auslegungsfehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 79, 292 (303) m.w.N.).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Der Gesetzgeber hat im übrigen mit der Regelung des § 541 ZPO ein geeignetes Mittel zur Verfügung gestellt, eine einfachrechtlich verbindliche Auslegung der Kündigungsschutzvorschriften durch die höchstrichterliche Rechtsprechung herbeizuführen (vgl. auch BVerfGE 82, 6 (17 f.) [BVerfG 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89]).
  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Allerdings fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums (vgl. BVerfGE 42, 263 (295); 50, 290 (341) [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Bleiben Nutzung und Verfügung nicht in jedem Fall lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers, sondern berühren sie Belange anderer Rechtsgenossen, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind, wie es für vermieteten Wohnraum zutrifft, umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 37, 132 (140); 68, 361 (368)).
  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    So wenig der Eigentümer als Vermieter einen Anspruch hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen (vgl. BVerfGE 71, 230 (250)), so wenig hat er bei jedwedem wirtschaftlichen Nachteil einen Anspruch auf Räumung (vgl. BVerfGE 79, 283 (289 f.) [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 1131/87]).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Bleiben Nutzung und Verfügung nicht in jedem Fall lediglich innerhalb der Sphäre des Eigentümers, sondern berühren sie Belange anderer Rechtsgenossen, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind, wie es für vermieteten Wohnraum zutrifft, umfaßt das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer, der seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf (vgl. BVerfGE 37, 132 (140); 68, 361 (368)).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 2 BvR 84/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ablehnung der Annahme einer Revision

    Auszug aus BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91
    Allerdings fordert die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem Fall die Erhaltung des Zuordnungsverhältnisses und der Substanz des Eigentums (vgl. BVerfGE 42, 263 (295); 50, 290 (341) [BVerfG 28.02.1979 - 2 BvR 84/79]).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Insbesondere darf das Kündigungsrecht des Eigentümers bei einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht auf die Fälle andernfalls drohenden Existenzverlusts reduziert oder so restriktiv gehandhabt werden, dass die Verwertung als wirtschaftlich sinnlos erscheint (vgl. hierzu BVerfGE 79, 283, 290; 84, 382, 385; BVerfG, NJW 1991, 3270, 3271).

    Dabei begründet - ebenso wenig wie bei der Verwertungskündigung (vgl. hierzu BVerfGE 79, 283, 289 f.; 84, 382, 385) - nicht bereits jeder aus dem Fortbestand des Mietverhältnis dem Vermieter erwachsende wirtschaftliche Nachteil einen Anspruch des Vermieters auf Räumung der Mietwohnung.

  • BGH, 10.05.2017 - VIII ZR 292/15

    BGH führt seine Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei

    Insbesondere darf das Kündigungsrecht des Eigentümers bei einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht auf die Fälle andernfalls drohenden Existenzverlusts reduziert oder so restriktiv gehandhabt werden, dass die Verwertung als wirtschaftlich sinnlos erscheint (vgl. hierzu BVerfGE 79, 283, 290 f.; 84, 382, 385; BVerfG, NJW 1991, 3270, 3271).
  • BGH, 28.01.2009 - VIII ZR 8/08

    Kündigung von Mietverhältnissen zur wirtschaftlichen Verwertung eines Grundstücks

    Das Eigentum gewährt dem Vermieter vor diesem Hintergrund keinen Anspruch auf Gewinnoptimierung oder auf Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeiten, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (vgl. BVerfGE 84, 382, 385 = NJW 1992, 361, 362) .
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Rechtsprechung
   BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,117
BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85 (https://dejure.org/1991,117)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85 (https://dejure.org/1991,117)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1231/85 (https://dejure.org/1991,117)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 395
  • NJW 1992, 361 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 1171
  • WM 1991, 1140
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kommt vor allem in Betracht, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); st. Rspr.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Insoweit ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob ein bestimmtes Ergebnis durch Anordnung der Steuerfreiheit oder der Absetzbarkeit als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen erreicht werden soll (vgl. dazu BVerfGE 61, 319 (349, 354 f.)).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 (280 f.) [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]; 68, 287 (301) [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81]; 81, 108 (117 f. [BVerfG 14.11.1989 - 1 BvR 956/89])).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 13, 181 (202) [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 26, 302 (310); 50, 386 (391 f. [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76]); 81, 108 (117)).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 13, 181 (202) [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 26, 302 (310); 50, 386 (391 f. [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76]); 81, 108 (117)).
  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 (280 f.) [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]; 68, 287 (301) [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81]; 81, 108 (117 f. [BVerfG 14.11.1989 - 1 BvR 956/89])).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 (280 f.) [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]; 68, 287 (301) [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81]; 81, 108 (117 f. [BVerfG 14.11.1989 - 1 BvR 956/89])).
  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79

    Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz hat das Bundesverfassungsgericht daher nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 52, 277 (280 f.) [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvL 51/79]; 68, 287 (301) [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81]; 81, 108 (117 f. [BVerfG 14.11.1989 - 1 BvR 956/89])).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85
    Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 13, 181 (202) [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 26, 302 (310); 50, 386 (391 f. [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76]); 81, 108 (117)).
  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    e) Da es für die verfassungsrechtliche Würdigung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die die relevanten Normen (gegebenenfalls im Verbund mit anderen Normen des Einkommensteuerrechts) bei verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken, und Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergeben, außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive liegen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618, C.II.), geht schließlich auch die Rüge des Klägers, die beamtenrechtlichen Beihilferegelungen führten dazu, dass bei Beamten Krankheitskosten für Leistungen, die über dem sozialversicherungsrechtlichen Niveau lägen, steuerfrei berücksichtigt würden, von vornherein ins Leere - zumal das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG bereits ausdrücklich bestätigt hat (Beschluss vom 19. Februar 1991  1 BvR 1231/85, BVerfGE 83, 395).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Die von der einfachrechtlichen Systematik abweichende Einordnung muss aber zu den im Wesentlichen gleichen steuerlichen Auswirkungen führen, die eine systemgerechte Einordnung dieser Aufwendungen zur Folge hätte (BVerfG-Beschluss vom 19. Februar 1991  1 BvR 1231/85, BVerfGE 83, 395).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Die von der einfachrechtlichen Systematik abweichende Einordnung muss aber zu den im Wesentlichen gleichen steuerlichen Auswirkungen führen, die eine systemgerechte Einordnung dieser Aufwendungen zur Folge hätte (BVerfG-Beschluss vom 19. Februar 1991  1 BvR 1231/85, BVerfGE 83, 395).
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